(§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 soll diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt werden.
Wer erhält die Soforthilfe ?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH.
Anspruchsberechtigt sind alle Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden), also private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
• Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
• Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
• Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
• als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
• als spezifische soziale Einrichtungen
• zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
• staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
• Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Bitte senden Sie Ihre Darlegung per E-Mail an vertrieb@stadtwerke-straubing.de.
Wie hoch ist die Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden (SLP-Kunden) – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
• Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
• geteilt durch 12
• multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
• zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z. B. Grundpreis)
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen.
Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?
Als Standard-Lastprofilkunden (SLP-Kunden) erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM–Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der Verbrauchsabrechnung für den Monat Dezember 2022 ist, verrechnet.
Die vorläufige Entlastung für SLP-Kunden erfolgt durch die Nichterhebung der Abschlagszahlung per 01.12.2022:
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen (Selbstzahler), so brauchen Sie die am 1. Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z. B. bei Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung (per 31.12.2022), die Sie im Januar 2023 erhalten, verrechnet.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die am 1. Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sie brauchen weiter nichts unternehmen. Die tatsächliche einmalige Entlastung wird bei der nächsten Jahresabrechnung (per 31.12.2022) berücksichtigt.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
• Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
• die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Energiesparen lohnt sich!
Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.